StBerG-Reform 2022

StBerG-Reform kurz erklärt


Was sich zum 1. August 2022 in der Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und soziierten Berufen ändert.

StBerG-Reform kurz erklärt


Was sich zum 1. August 2022 in der Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und soziierten Berufen ändert.

Welche Gesellschaften benötigen eigenen Versicherungsschutz?


Die Berufsrechtsreform verpflichtet alle berufsrechtlich zulässigen Gesellschaftsformen
(sog. Berufsausübungsgesellschaften), an denen zumindest ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter Gesellschafter ist, einen eigenen Versicherungsschutz abzuschließen, vgl. § 49 Abs. 1 S. 2 StBerG n. F.

Dies betrifft erstmals auch alle Personengesellschaften wie GbR und Partnerschaftsgesellschaften. Zulässig sind künftig mehr Gesellschaftsformen, nämlich alle deutschen und in der EU sowie EWR zulässigen Rechtsformen. Die interprofessionelle Zusammenarbeit mit weiteren Freien Berufen wie z. B. Ärzten und Architekten wird möglich, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StBerG n. F. i. V. m. § 1 Abs. 2 PartGG. Für zahlreiche Berufsausübungsgesellschaften ändern sich die Mindestversicherungssummen (vgl. Tabelle). 

Welche Gesellschaften benötigen eigenen Versicherungsschutz?


Die Berufsrechtsreform verpflichtet alle berufsrechtlich zulässigen Gesellschaftsformen (sog. Berufsausübungsgesellschaften), an denen zumindest ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter Gesellschafter ist, einen eigenen Versicherungsschutz abzuschließen, vgl. § 49 Abs. 1 S. 2 StBerG n. F.

Dies betrifft erstmals auch alle Personengesellschaften wie GbR und Partnerschaftsgesellschaften. Zulässig sind künftig mehr Gesellschaftsformen, nämlich alle deutschen und in der EU sowie EWR zulässigen Rechtsformen. Die interprofessionelle Zusammenarbeit mit weiteren Freien Berufen wie z. B. Ärzten und Architekten wird möglich, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StBerG n. F. i. V. m. § 1 Abs. 2 PartGG. Für zahlreiche Berufsausübungsgesellschaften ändern sich die Mindestversicherungssummen
(vgl. Tabelle). 

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Folgende Mindestversicherungssummen für Berufsausübungsgesellschaften gelten ab dem 01.08.2022 [in €]:


Folgende Mindestversicherungssummen für Berufsausübungsgesellschaften gelten ab dem 01.08.2022 [in €]:


StBerG-Reform Tabelle
StBerG-Reform Tabelle

Unser Wegweiser durch den Dschungel derStBerG-Reform


LTA-Tipp: Neue Regelungen für die Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften

Stets anerkennungspflichtig im Sinne der §§ 49 ff. StBerG sind alle Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), Personengesellschaften mit Haftungsbeschränkung (z. B. PartG mbB, KG, GmbH & Co. KG) sowie Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern sowie mit anderen bisher nicht sozietätsfähigen Freien Berufen im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG. Lediglich Personengesellschaften ohne Beschränkung der Haftung einer natürlichen Person bedürfen nicht der Anerkennung, wenn sie ausschließlich mit Angehörigen der in § 50 Abs. 1 S. 1 StBerG genannten Berufe (StB, WP, vBP, PA und RA) tätig werden und keine ausländischen Gesellschafter  haben. Sie haben aber die Möglichkeit, einen freiwilligen Antrag auf Anerkennung zu stellen, § 53 Abs. 1 S. 3 StBerG.

LTA-Tipp: Handlungsbedarf bei Verwendung von AAB zur Haftungsbeschränkung

Fahrlässig verursachte Schäden können in Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) nur wirksam begrenzt werden, wenn Versicherungsschutz in Höhe des vierfachen Betrages der Mindestversicherungssumme besteht, § 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG. Durch die neuen Mindestversicherungssummen für alle Berufsausübungsgesellschaften (mit Ausnahme der PartG mbB) besteht dringender Handlungsbedarf in zweierlei Hinsicht. Bei nicht haftungsbeschränkten Rechtsformen wie GbR, PartG, OHG muss die Versicherungssumme mindestens € 2.000.000 betragen. Bei haftungsbeschränkten Rechtsformen wie GmbH sogar € 4.000.000, wie bisher bei der PartG mbB. Neben der Anhebung des Versicherungsschutzes müssen die Haftungsvereinbarungen durch AAB auf die neue Haftungssumme angepasst werden. Die neuen AAB müssen dann in den Vertrag mit dem Mandanten einbezogen werden. 

Mehr zum Thema finden Sie hier.

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LTA-Tipp: Neue Regelungen für die Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften

Stets anerkennungspflichtig im Sinne der §§ 49 ff. StBerG sind alle Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), Personengesellschaften mit Haftungsbeschränkung (z. B. PartG mbB, KG, GmbH & Co. KG) sowie Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern sowie mit anderen bisher nicht sozietätsfähigen Freien Berufen im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG. Lediglich Personengesellschaften ohne Beschränkung der Haftung einer natürlichen Person bedürfen nicht der Anerkennung, wenn sie ausschließlich mit Angehörigen der in § 50 Abs. 1 S. 1 StBerG genannten Berufe (StB, WP, vBP, PA und RA) tätig werden und keine ausländischen Gesellschafter  haben. Sie haben aber die Möglichkeit, einen freiwilligen Antrag auf Anerkennung zu stellen, § 53 Abs. 1 S. 3 StBerG.

LTA-Tipp: Handlungsbedarf bei Verwendung von AAB zur Haftungsbeschränkung

Fahrlässig verursachte Schäden können in Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) nur wirksam begrenzt werden, wenn Versicherungsschutz in Höhe des vierfachen Betrages der Mindestversicherungssumme besteht, § 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG. Durch die neuen Mindestversicherungssummen für alle Berufsausübungsgesellschaften (mit Ausnahme der PartG mbB) besteht dringender Handlungsbedarf in zweierlei Hinsicht. Bei nicht haftungsbeschränkten Rechtsformen wie GbR, PartG, OHG muss die Versicherungssumme mindestens € 2.000.000 betragen. Bei haftungsbeschränkten Rechtsformen wie GmbH sogar € 4.000.000, wie bisher bei der PartG mbB. Neben der Anhebung des Versicherungsschutzes müssen die Haftungsvereinbarungen durch AAB auf die neue Haftungssumme angepasst werden. Die neuen AAB müssen dann in den Vertrag mit dem Mandanten einbezogen werden. 

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